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Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines:
1. Alle Aufträge werden angenommen und ausgeführt auf Grund nachstehender Bedingungen. Sie gelten mit der Erteilung des Auftrags als vom Käufer anerkannt und rechtsverbindlich und auch ohne wiederholte Bekanntgabe für künftige Lieferungen als vereinbart. Abweichungen von den Verkaufsbedingungen der Verkäuferin, insbesondere die Bedingungen des Käufers. Die Bedingungen des Käufers verpflichten die Lieferfirma nicht, auch wenn diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
2. Etwa früher getroffene mündliche oder schriftliche Abmachungen werden hierdurch aufgehoben. Mündliche Nebenabreden haben nur Gültigkeit, wenn sie von der Verkäuferin schriftlich bestätigt sind. Die widerspruchslose Entgegennahme dieser Bedingungen gilt als ausdrückliche Anerkennung, auch bei - selbst nachträglicher - Übersendung abweichender Bestellscheine des Käufers. Die Rechte des Käufers aus diesem Vertrag sind nicht übertragbar. Abmachungen aller Art, die mündlich, telefonisch, fernschriftlich oder telegrafisch vereinbart sind, werden erst mit der schriftlichen oder formularmäßigen Bestätigung der Verkäuferin rechtsverbindlich. Dies gilt auch für alle Nebenvereinbarungen zum Kaufvertrag, insbesondere auch für mündliche Abmachungen sowie telefonische Bestellungen.

II. Lieferung:
1. Die Lieferung erfolgt ab Fabrik auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Die Verkäuferin trägt keine Verantwortung über Transportschwierigkeiten jeder Art.
2. Maßgebend für die Berechnung sind die in der Fabrik festgestellten Mengen und Gewichte. Alle Gefahren der Reise einschließlich des Gewichtsverlustes und Diebstahls gehen ab Lager der Verkäuferin zu Lasten des Käufers.
3. Alle außerhalb des Machtbereichs der Verkäuferin liegenden Tatsachen, z. B. Betriebsstörungen, behinderte Zufuhr der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, fehlende Verlademöglichkeiten, behördliche Maßnahmen, Streiks und Aussperrungen, befreien die Verkäuferin für die Dauer der Behinderung oder nach ihrer Wahl auch endgültig für den nicht erfüllbaren Teil von der Verpflichtung zur Lieferung, ohne dass dem Käufer gegen die Verkäuferin Ansprüche auf Grund des Rücktritt zustehen. Die Preise der Verkäuferin verstehen sich stets bei Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ab Werk. Die Bedingungen für frei-haus-Lieferungen sind der jeweils gültigen Preisliste zu entnehmen.
4. Lieferung erfolgt in Einweggebinden, die im Kaufpreis enthalten sind. Als Leihverpackung bezeichnete Emballagen bleiben Eigentum der Lieferfirma. Sie sind innerhalb 3 Monaten frachtfrei zurückzugeben. Nicht mehr oder unbrauchbar zurückgegebene Leihverpackung wird zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt.
5. Erfolgt bei Anspruch des Käufers auf frachtfreie Lieferung der Versand unfrei, besteht nur Anspruch auf Stückgutfracht. Mehrkosten für Expressfracht oder sonstige Zuschläge gehen zu Lasten des Empfängers.
6. Beim Käufer übrig gebliebenes Material wird von der Verkäuferin nicht zurückgenommen.

III. Mängelrügen und Haftung:
1. Die Lieferungen sind unverzüglich nach Erhalt der Ware zu prüfen. Beanstandungen quantitativer und qualitativer Mängel können nur innerhalb von 14 Tagen - versteckte Mängel unverzüglich nach ihrer Feststellung, spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Lieferung - geltend gemacht werden. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung besteht nur, wenn die gelieferte Ware durch Verschulden der Verkäuferin nicht einwandfrei ist. Minderung sowie der Ersatz des unmittelbaren oder mittelbaren Schadens sind ausgeschlossen, soweit dies rechtlich zulässig ist.
2. Eine Gewährleistung für die mit dem gelieferten Material hergestellten weiteren Materialien und ausgeführten Arbeiten wird mangels Einfluß der Verkäuferin auf sachgemäße Verarbeitung nicht übernommen. Dies gilt auch für sämtliche Mängel, die infolge Be- oder Verarbeitung und Vermischung des gelieferten Materials auftreten.
3. Beanstandungen sind in jedem Falle ausgeschlossen, wenn den von der Verkäuferin gelieferten Waren sonstige Komponenten beigemischt werden, die nicht von der Verkäuferin bezogen sind.
4. Die anwendungstechnischen Empfehlungen der Verkäuferin in Wort und Schrift, die zur Unterstützung des Käufers bzw. Verarbeiters auf Grund vorliegender Erfahrungen gegeben werden, sind unverbindlich und begründen kein vertragliches Rechtsverhältnis und keine Nebenverpflichtungen aus dem Kaufvertrag. Sie entbinden den Käufer nicht davon, die Produkte der Verkäuferin auf ihre Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck in eigener Verantwortung selbst zu prüfen.
5. Auftragserteilung "wie gehabt" wird in allen Fällen nur auf die Ausführung, nicht aber auf den Preis bezogen.
6. Im Falle der Nichtabnahme bestellter Ware ist die Verkäuferin berechtigt, auf den Wert der Waren 15 % für bereits aufgewandte Spesen und entgangenen Gewinn sowie eine angemessene Vertreterprovision zu fordern. Ist der Abnehmer Nichtkaufmann, so kann er den Nachweis erbringen, dass ein Schaden nicht oder in einem wesentlich niedrigeren Umfang als in der Höhe der Pauschale entstanden ist.

IV. Zahlung:
1. Die Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig. 30 Tage nach Rechnungszugang tritt Verzug ohne vorherige Mahnung ein (§ 284 Abs. 3 BGB). Bei Zahlungen innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum werden 2 % Skonto gewährt. Ein Skontoabzug auf neue Rechnungen ist unzulässig, soweit ältere Rechnungen noch unbeglichen sind. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Kosten und Verzugszinsen verwendet.
2. Bei Zielüberschreitung tritt Verzug ohne vorherige Mahnung ein (§ 284 II BGB). In diesem Fall werden neben dem Verlangen auf vollen Schadensersatz Verzugszinsen in Höhe des normalen jeweiligen Bankkredit-Zinssatzes in Anrechnung gebracht.
3. Die Zahlung hat zu erfolgen in barem Geld, Scheck, Bank-Giro- oder Postschecküberweisung. Die Aufrechnung mit bestrittenen Gegenforderungen, die Zurückbehaltung fälliger Rechnungsbeträge sowie unberechtigte Abzüge jeder Art sind unzulässig.
4.Schecks werden nur unter Vorbehalt des richtigen Eingangs angenommen.

V. Besondere Fälligkeit:
Erhält die Verkäuferin ungünstige Mitteilungen über die Vermögenslage des Käufers, dies gilt auch dann, wenn die Vermögenslage bei Abschluß des Kaufs bereits die gleiche war, so kann sie nach ihrer Wahl bei noch nicht gelieferter Ware vom Vertrag zurücktreten oder, unter Aufhebung aller etwaigen Zahlungsvereinbarungen, Barvorauszahlung verlangen und bei gelieferter, aber noch nicht bezahlter Ware, Rücksendung oder Barzahlung verlangen.

VI. Eigentumsvorbehalt:
1. Die Lieferung der Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB mit den nachstehenden Erweiterungen.
2. Bis zur restlosen baren Einlösung sämtlicher Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung einschließlich eines etwaigen Kontokorrent-Saldos verbleiben sämtliche von der Verkäuferin gelieferten Waren in deren unumschränktem Eigentum. Von der Verkäuferin gelieferte, bereits bezahlte, aber noch im Besitze des Käufers vorhandene Waren haften gleichfalls für alle noch offenstehenden Forderungen der Verkäuferin.
3. Ein Eigentumserwerb des Käufers an der Vorbehaltsware gemäß § 950 BGB im Falle der Verarbeitung zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Eine etwaige Verarbeitung erfolgt durch den Käufer für die Verkäuferin. Die verarbeitete Ware dient zur Sicherung des Vorbehaltskäufers nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung mit nicht der Verkäuferin gehörenden Waren durch den Käufer steht der Verkäuferin da Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren z.Zt. der Verarbeitung zu.
4. Die Forderungen des Käufers aus den Weiterverkäufen der Vorbehaltsware, ob un-, be- oder verarbeitet, werden bereits jetzt in Höhe des Werts der Vorbehaltsware an den Verkäufer abgetreten. Auch für den Fall des Verkaufes zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörenden Waren.
5. Der Eigentumsvorbehalt der Verkäuferin ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller Forderungen der Verkäuferin aus der Geschäftsverbindung ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Käufer übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Käufer zustehen. Die Verkäuferin verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten insoweit - nach seiner Wahl - freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt, jedoch mit der Maßgabe, dass, mit Ausnahme der Lieferung im echten Kontokorrentverhältnis, eine Freigabe nur für solche Lieferung oder deren Ersatzwert zu erfolgen hat, die selbst voll bezahlt sind.
6. Macht die Verkäuferin von ihrem Recht auf Rücknahme der Ware Gebrauch, so liegt darin ein Rücktritt vom Vertrag.
7. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in abgetretene Forderungen hat der Käufer der Verkäuferin unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Kommt der Käufer seinen Verpflichtungen gegenüber der Verkäuferin nicht nach, erfolgt insbesondere eine Zahlung nicht vertragsgemäß, oder gerät der Käufer in Vermögensverfall, kann die Verkäuferin, unbeschadet ihrer sonstigen Rechte, Herausgabe seines Eigentums verlangen. Die Rücknahme der Ware gilt nicht als Rücktritt vom Kaufvertrag, es sei denn, dass der Rücktritt der Verkäuferin schriftlich erklärt wird.

VII. Schlußbestimmungen:
1. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen ist Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung Kelkheim /Ts und Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten das für Kelkheim/Ts zuständige Gericht.
2. Dieser Gerichtsstand gilt auch für Scheckprozesse, ohne Rücksicht auf den Zahlungsort sowie für Prozesse über Wandlung und Minderung, ohne Rücksicht darauf, in wessen Händen sich der Streitgegenstand befindet.
3. Im übrigen gilt die Gerichtsstandvereinbarung in allen Fällen für das Mahnverfahren und dann, wenn sie nach Streit über eine bestehende Forderung getroffen wird, hierzu zählen auch die Fälle der Ratenzahlungsvereinbarung.
4. Die Verkäuferin ist auch berechtigt, Daten des Waren- und Zahlungsverkehrs mit dem Käufer an Dritte weiterzugeben.
5. Auf die Vertragsbeziehungen mit unseren Kunden ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG - "Wiener Kaufrecht") ist ausgeschlossen.
VII. Bestehende oder eintretende völlige oder teilweise Nichtigkeit einzelner Bestimmungen zieht die Nichtigkeit der übrigen Bestimmungen nicht nach sich.

REDELFS-FARBEN
Johann-Strauß-Str. 64
D-65779 Kelkheim/Ts
Inhaberin:
Erika Redelfs