
Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines:
1. Alle Aufträge werden angenommen
und ausgeführt auf Grund nachstehender
Bedingungen. Sie gelten mit der Erteilung des
Auftrags als vom Käufer anerkannt und rechtsverbindlich
und auch ohne wiederholte Bekanntgabe für
künftige Lieferungen als vereinbart. Abweichungen
von den Verkaufsbedingungen der Verkäuferin,
insbesondere die Bedingungen des Käufers.
Die Bedingungen des Käufers verpflichten
die Lieferfirma nicht, auch wenn diesen Bedingungen
nicht ausdrücklich widersprochen wird.
2. Etwa früher getroffene mündliche
oder schriftliche Abmachungen werden hierdurch
aufgehoben. Mündliche Nebenabreden haben
nur Gültigkeit, wenn sie von der Verkäuferin
schriftlich bestätigt sind. Die widerspruchslose
Entgegennahme dieser Bedingungen gilt als ausdrückliche
Anerkennung, auch bei - selbst nachträglicher
- Übersendung abweichender Bestellscheine
des Käufers. Die Rechte des Käufers
aus diesem Vertrag sind nicht übertragbar.
Abmachungen aller Art, die mündlich, telefonisch,
fernschriftlich oder telegrafisch vereinbart
sind, werden erst mit der schriftlichen oder
formularmäßigen Bestätigung
der Verkäuferin rechtsverbindlich. Dies
gilt auch für alle Nebenvereinbarungen
zum Kaufvertrag, insbesondere auch für
mündliche Abmachungen sowie telefonische
Bestellungen.
II. Lieferung:
1. Die Lieferung erfolgt ab Fabrik auf Rechnung
und Gefahr des Käufers. Die Verkäuferin
trägt keine Verantwortung über Transportschwierigkeiten
jeder Art.
2. Maßgebend für die Berechnung sind
die in der Fabrik festgestellten Mengen und
Gewichte. Alle Gefahren der Reise einschließlich
des Gewichtsverlustes und Diebstahls gehen ab
Lager der Verkäuferin zu Lasten des Käufers.
3. Alle außerhalb des Machtbereichs der
Verkäuferin liegenden Tatsachen, z. B.
Betriebsstörungen, behinderte Zufuhr der
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, fehlende Verlademöglichkeiten,
behördliche Maßnahmen, Streiks und
Aussperrungen, befreien die Verkäuferin
für die Dauer der Behinderung oder nach
ihrer Wahl auch endgültig für den
nicht erfüllbaren Teil von der Verpflichtung
zur Lieferung, ohne dass dem Käufer gegen
die Verkäuferin Ansprüche auf Grund
des Rücktritt zustehen. Die Preise der
Verkäuferin verstehen sich stets bei Lieferungen
innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ab
Werk. Die Bedingungen für frei-haus-Lieferungen
sind der jeweils gültigen Preisliste zu
entnehmen.
4. Lieferung erfolgt in Einweggebinden, die
im Kaufpreis enthalten sind. Als Leihverpackung
bezeichnete Emballagen bleiben Eigentum der
Lieferfirma. Sie sind innerhalb 3 Monaten frachtfrei
zurückzugeben. Nicht mehr oder unbrauchbar
zurückgegebene Leihverpackung wird zum
Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt.
5. Erfolgt bei Anspruch des Käufers auf
frachtfreie Lieferung der Versand unfrei, besteht
nur Anspruch auf Stückgutfracht. Mehrkosten
für Expressfracht oder sonstige Zuschläge
gehen zu Lasten des Empfängers.
6. Beim Käufer übrig gebliebenes Material
wird von der Verkäuferin nicht zurückgenommen.
III. Mängelrügen
und Haftung:
1. Die Lieferungen sind unverzüglich nach
Erhalt der Ware zu prüfen. Beanstandungen
quantitativer und qualitativer Mängel können
nur innerhalb von 14 Tagen - versteckte Mängel
unverzüglich nach ihrer Feststellung, spätestens
innerhalb von 6 Monaten nach Lieferung - geltend
gemacht werden. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung
besteht nur, wenn die gelieferte Ware durch
Verschulden der Verkäuferin nicht einwandfrei
ist. Minderung sowie der Ersatz des unmittelbaren
oder mittelbaren Schadens sind ausgeschlossen,
soweit dies rechtlich zulässig ist.
2. Eine Gewährleistung für die mit
dem gelieferten Material hergestellten weiteren
Materialien und ausgeführten Arbeiten wird
mangels Einfluß der Verkäuferin auf
sachgemäße Verarbeitung nicht übernommen.
Dies gilt auch für sämtliche Mängel,
die infolge Be- oder Verarbeitung und Vermischung
des gelieferten Materials auftreten.
3. Beanstandungen sind in jedem Falle ausgeschlossen,
wenn den von der Verkäuferin gelieferten
Waren sonstige Komponenten beigemischt werden,
die nicht von der Verkäuferin bezogen sind.
4. Die anwendungstechnischen Empfehlungen der
Verkäuferin in Wort und Schrift, die zur
Unterstützung des Käufers bzw. Verarbeiters
auf Grund vorliegender Erfahrungen gegeben werden,
sind unverbindlich und begründen kein vertragliches
Rechtsverhältnis und keine Nebenverpflichtungen
aus dem Kaufvertrag. Sie entbinden den Käufer
nicht davon, die Produkte der Verkäuferin
auf ihre Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck
in eigener Verantwortung selbst zu prüfen.
5. Auftragserteilung "wie gehabt"
wird in allen Fällen nur auf die Ausführung,
nicht aber auf den Preis bezogen.
6. Im Falle der Nichtabnahme bestellter Ware
ist die Verkäuferin berechtigt, auf den
Wert der Waren 15 % für bereits aufgewandte
Spesen und entgangenen Gewinn sowie eine angemessene
Vertreterprovision zu fordern. Ist der Abnehmer
Nichtkaufmann, so kann er den Nachweis erbringen,
dass ein Schaden nicht oder in einem wesentlich
niedrigeren Umfang als in der Höhe der
Pauschale entstanden ist.
IV. Zahlung:
1. Die Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig.
30 Tage nach Rechnungszugang tritt Verzug ohne
vorherige Mahnung ein (§ 284 Abs. 3 BGB).
Bei Zahlungen innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum
werden 2 % Skonto gewährt. Ein Skontoabzug
auf neue Rechnungen ist unzulässig, soweit
ältere Rechnungen noch unbeglichen sind.
Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten
fälligen Schuldposten zuzüglich der
darauf aufgelaufenen Kosten und Verzugszinsen
verwendet.
2. Bei Zielüberschreitung tritt Verzug
ohne vorherige Mahnung ein (§ 284 II BGB).
In diesem Fall werden neben dem Verlangen auf
vollen Schadensersatz Verzugszinsen in Höhe
des normalen jeweiligen Bankkredit-Zinssatzes
in Anrechnung gebracht.
3. Die Zahlung hat zu erfolgen in barem Geld,
Scheck, Bank-Giro- oder Postschecküberweisung.
Die Aufrechnung mit bestrittenen Gegenforderungen,
die Zurückbehaltung fälliger Rechnungsbeträge
sowie unberechtigte Abzüge jeder Art sind
unzulässig.
4.Schecks werden nur unter Vorbehalt des richtigen
Eingangs angenommen.
V. Besondere Fälligkeit:
Erhält die Verkäuferin ungünstige
Mitteilungen über die Vermögenslage
des Käufers, dies gilt auch dann, wenn
die Vermögenslage bei Abschluß des
Kaufs bereits die gleiche war, so kann sie nach
ihrer Wahl bei noch nicht gelieferter Ware vom
Vertrag zurücktreten oder, unter Aufhebung
aller etwaigen Zahlungsvereinbarungen, Barvorauszahlung
verlangen und bei gelieferter, aber noch nicht
bezahlter Ware, Rücksendung oder Barzahlung
verlangen.
VI. Eigentumsvorbehalt:
1. Die Lieferung der Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt
gemäß § 455 BGB mit den nachstehenden
Erweiterungen.
2. Bis zur restlosen baren Einlösung sämtlicher
Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung
einschließlich eines etwaigen Kontokorrent-Saldos
verbleiben sämtliche von der Verkäuferin
gelieferten Waren in deren unumschränktem
Eigentum. Von der Verkäuferin gelieferte,
bereits bezahlte, aber noch im Besitze des Käufers
vorhandene Waren haften gleichfalls für
alle noch offenstehenden Forderungen der Verkäuferin.
3. Ein Eigentumserwerb des Käufers an der
Vorbehaltsware gemäß § 950 BGB
im Falle der Verarbeitung zu einer neuen Sache
ist ausgeschlossen. Eine etwaige Verarbeitung
erfolgt durch den Käufer für die Verkäuferin.
Die verarbeitete Ware dient zur Sicherung des
Vorbehaltskäufers nur in Höhe des
Wertes der Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung
mit nicht der Verkäuferin gehörenden
Waren durch den Käufer steht der Verkäuferin
da Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen
verarbeiteten Waren z.Zt. der Verarbeitung zu.
4. Die Forderungen des Käufers aus den
Weiterverkäufen der Vorbehaltsware, ob
un-, be- oder verarbeitet, werden bereits jetzt
in Höhe des Werts der Vorbehaltsware an
den Verkäufer abgetreten. Auch für
den Fall des Verkaufes zusammen mit nicht dem
Verkäufer gehörenden Waren.
5. Der Eigentumsvorbehalt der Verkäuferin
ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen
Bezahlung aller Forderungen der Verkäuferin
aus der Geschäftsverbindung ohne weiteres
das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Käufer
übergeht und die abgetretenen Forderungen
dem Käufer zustehen. Die Verkäuferin
verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden
Bestimmungen zustehenden Sicherheiten insoweit
- nach seiner Wahl - freizugeben, als ihr Wert
die zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt,
jedoch mit der Maßgabe, dass, mit Ausnahme
der Lieferung im echten Kontokorrentverhältnis,
eine Freigabe nur für solche Lieferung
oder deren Ersatzwert zu erfolgen hat, die selbst
voll bezahlt sind.
6. Macht die Verkäuferin von ihrem Recht
auf Rücknahme der Ware Gebrauch, so liegt
darin ein Rücktritt vom Vertrag.
7. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Dritter in die Vorbehaltsware oder in abgetretene
Forderungen hat der Käufer der Verkäuferin
unverzüglich unter Übergabe der für
eine Intervention notwendigen Unterlagen zu
unterrichten. Kommt der Käufer seinen Verpflichtungen
gegenüber der Verkäuferin nicht nach,
erfolgt insbesondere eine Zahlung nicht vertragsgemäß,
oder gerät der Käufer in Vermögensverfall,
kann die Verkäuferin, unbeschadet ihrer
sonstigen Rechte, Herausgabe seines Eigentums
verlangen. Die Rücknahme der Ware gilt
nicht als Rücktritt vom Kaufvertrag, es
sei denn, dass der Rücktritt der Verkäuferin
schriftlich erklärt wird.
VII. Schlußbestimmungen:
1. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten,
juristischen Personen des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen
ist Erfüllungsort für Lieferung und
Zahlung Kelkheim /Ts und Gerichtsstand für
sämtliche Streitigkeiten das für Kelkheim/Ts
zuständige Gericht.
2. Dieser Gerichtsstand gilt auch für Scheckprozesse,
ohne Rücksicht auf den Zahlungsort sowie
für Prozesse über Wandlung und Minderung,
ohne Rücksicht darauf, in wessen Händen
sich der Streitgegenstand befindet.
3. Im übrigen gilt die Gerichtsstandvereinbarung
in allen Fällen für das Mahnverfahren
und dann, wenn sie nach Streit über eine
bestehende Forderung getroffen wird, hierzu
zählen auch die Fälle der Ratenzahlungsvereinbarung.
4. Die Verkäuferin ist auch berechtigt,
Daten des Waren- und Zahlungsverkehrs mit dem
Käufer an Dritte weiterzugeben.
5. Auf die Vertragsbeziehungen mit unseren Kunden
ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik
Deutschland anwendbar. Die Anwendbarkeit des
Übereinkommens der Vereinten Nationen vom
11. April 1980 über Verträge über
den internationalen Warenkauf (CISG - "Wiener
Kaufrecht") ist ausgeschlossen.
VII. Bestehende oder eintretende völlige
oder teilweise Nichtigkeit einzelner Bestimmungen
zieht die Nichtigkeit der übrigen Bestimmungen
nicht nach sich.
REDELFS-FARBEN
Johann-Strauß-Str. 64
D-65779 Kelkheim/Ts
Inhaberin:
Erika Redelfs
